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Strom & Gas

Stromsteuer-Entlastung: Was Ihrem Betrieb zusteht.

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zahlen die Stromsteuer zunächst voll. Auf Antrag erstattet das Hauptzollamt 2,00 Cent je Kilowattstunde. Der Rechner zeigt, mit welchem Betrag Sie ungefähr rechnen können.

Entlastung berechnen

Vier Angaben genügen. Das Ergebnis aktualisiert sich bei jeder Eingabe.

Zu welchem Bereich gehört Ihr Unternehmen?

Steht auf Ihrer Jahresabrechnung. Gemeint ist der Strom, den Ihr Unternehmen selbst für betriebliche Zwecke entnimmt.

Zum Beispiel Strom zum Laden von Elektrofahrzeugen oder Strom, den Mieter und andere Unternehmen bei Ihnen verbrauchen.

Voraussichtliche Entlastung

4.750 €

für den Verbrauch im Jahr 2025

Gezahlte Stromsteuer (2,05 ct/kWh)
5.125 €
Entlastung (2,00 ct/kWh auf die begünstigte Menge)
5.000 €
Abzüglich Sockelbetrag (§ 9b Abs. 2)
−250 €
Verbleibende Stromsteuer
375 €

Effektive Stromsteuer: 0,15 ct/kWh

Antrag für 2025 bis spätestens 31. Dezember 2026 beim Hauptzollamt stellen.

Anspruch mit uns prüfen

Unverbindliche Schätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und der Sätze nach § 3 und § 9b StromStG (Stand: September 2026). Keine Steuerberatung: Ob und in welcher Höhe eine Entlastung gewährt wird, entscheidet das Hauptzollamt.

Wer ist berechtigt?

Produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft.

Maßgeblich ist, welchem Wirtschaftszweig Ihr Unternehmen zugeordnet ist. Das Stromsteuergesetz verweist dafür auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003).

Entlastung möglich

  • Abschnitt C: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
  • Abschnitt D: Verarbeitendes Gewerbe, etwa Bäckereien, Metallbau oder Druckereien
  • Abschnitte E und F: Energie- und Wasserversorgung sowie Baugewerbe, zum Beispiel Elektroinstallation
  • Abschnitt A und Klasse 05.02: Land- und Forstwirtschaft, Teichwirtschaft und Fischzucht

Keine Entlastung

  • Strom für Elektromobilität, etwa zum Laden von Firmenfahrzeugen
  • Unternehmen aus Handel, Dienstleistung, Gastronomie und anderen Bereichen
  • Wärme, Kälte, Druckluft oder Licht, die Unternehmen außerhalb der begünstigten Bereiche nutzen
  • Strom, der bereits nach § 9 Abs. 1 StromStG steuerfrei ist

So funktioniert die Entlastung

Erst zahlen, dann auf Antrag zurückholen.

Ihr Stromversorger berechnet weiterhin den vollen Steuersatz. Die Entlastung beantragen Sie selbst beim Hauptzollamt – der Liefervertrag bleibt unverändert.

  1. 01

    Voll versteuert beziehen

    Auf Ihrer Stromrechnung steht die Stromsteuer mit 2,05 ct/kWh. Daran ändert sich nichts.

  2. 02

    Entlastung anmelden

    Nach Ablauf des Jahres melden Sie die entnommene Strommenge elektronisch über das Zoll-Portal an (Formular 1453) und berechnen die Entlastung selbst.

  3. 03

    Auszahlung erhalten

    Das Hauptzollamt überweist den Betrag auf das angegebene Firmenkonto. Einen schriftlichen Bescheid gibt es in der Regel nicht.

  4. 04

    Nachweise aufbewahren

    Sie dokumentieren Strommengen und Verwendungszweck. Auf Anforderung legen Sie eine Beschreibung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten vor (Formular 1402).

Unterlagen und Fristen

Was Sie für den Antrag brauchen.

Verbrauchsdaten

Die im Kalenderjahr entnommenen Strommengen, in der Regel aus den Jahresabrechnungen Ihres Versorgers.

Zugang zum Zoll-Portal

Der Antrag wird seit 2025 elektronisch übermittelt. Für die Dienstleistung „Entlastung Energie/Strom für Unternehmen“ brauchen Sie ein ELSTER-Organisationszertifikat.

Beihilfe-Erklärung ab 10.000 €

Ab einem jährlichen Entlastungsbetrag von 10.000 € geben Sie zusätzlich die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen ab (Formular 1139).

Frist: 31. Dezember des Folgejahres

Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Der Antrag muss in der Regel bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim Hauptzollamt eingehen. Ab etwa 50 MWh begünstigter Menge ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Entlastung möglich.

Verbrauch aus 2025? Ihr Antrag muss bis zum 31. Dezember 2026 gestellt sein.

Wir prüfen mit Ihnen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und stellen die Verbrauchsdaten aus Ihren Abrechnungen zusammen.

Anspruch mit uns prüfen

Gute Fragen. Klare Antworten.

Fragen zur Stromsteuer-Entlastung.

Hat die Entlastung etwas mit meinem Stromvertrag zu tun?

Nein. Sie rechnen direkt mit dem Hauptzollamt ab. Versorger, Tarif und Laufzeit spielen dafür keine Rolle.

Warum werden 250 Euro abgezogen?

Nach § 9b Abs. 2 StromStG wird die Entlastung nur gewährt, soweit sie im Kalenderjahr 250 € übersteigt. Dieser Sockelbetrag wird von der berechneten Entlastung abgezogen. Bis 12.500 kWh begünstigtem Verbrauch ergibt sich deshalb keine Erstattung.

Gilt die Entlastung dauerhaft?

Ja. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes wurde die Entlastung von 20 € je Megawattstunde ab dem 1. Januar 2026 verstetigt. Ohne diese Änderung wäre die erhöhte Entlastung Ende 2025 ausgelaufen.

Und was regelt § 9a StromStG?

§ 9a gilt nur für bestimmte Prozesse, etwa Elektrolyse, die Herstellung von Glas, Keramik oder Zement, die Metallerzeugung und chemische Reduktionsverfahren. Dafür gelten eigene Regeln und Nachweise. § 9b ist die allgemeine Entlastung für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft.

Übernehmen Sie den Antrag für mich?

Wir prüfen mit Ihnen, ob die Voraussetzungen vorliegen, stellen die Verbrauchsdaten zusammen und begleiten Sie bis zur Antragstellung. Bei steuerlichen Einzelfragen empfehlen wir, Ihre Steuerberatung einzubeziehen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften und die Hinweise des Zolls.

Der nächste Schritt beginnt mit einem Gespräch.

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