Stromsteuer-Entlastung: Was Ihrem Betrieb zusteht.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zahlen die Stromsteuer zunächst voll. Auf Antrag erstattet das Hauptzollamt 2,00 Cent je Kilowattstunde. Der Rechner zeigt, mit welchem Betrag Sie ungefähr rechnen können.
2,05 ct/kWhRegelsteuersatz nach § 3 StromStG
2,00 ct/kWhEntlastung nach § 9b StromStG
31.12.des Folgejahres: Ende der Antragsfrist
Voraussichtliche Entlastung
für den Verbrauch im Jahr 2025
ErstattungVerbleibende Stromsteuer
Gezahlte Stromsteuer (2,05 ct/kWh)
5.125 €
Entlastung (2,00 ct/kWh auf die begünstigte Menge)
5.000 €
Abzüglich Sockelbetrag (§ 9b Abs. 2)
−250 €
Verbleibende Stromsteuer
375 €
Effektive Stromsteuer: 0,15 ct/kWh
Antrag für 2025 bis spätestens 31. Dezember 2026 beim Hauptzollamt stellen.
Nach § 9b StromStG sind nur Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft entlastungsberechtigt. Für Ihren Bereich ergibt sich keine Erstattung – ein Blick auf Ihre Strompreise lohnt sich trotzdem.
Die Entlastung liegt nicht über dem Sockelbetrag von 250 € im Jahr. Eine Erstattung ergibt sich erst ab mehr als 12.500 kWh begünstigtem Verbrauch.
Die nicht begünstigte Menge ist größer als der Jahresverbrauch. Bitte prüfen Sie Ihre Angaben.
Ab etwa 10.000 € Entlastung im Jahr verlangt der Zoll zusätzlich die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139).
Unverbindliche Schätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und der Sätze nach § 3 und § 9b StromStG (Stand: September 2026). Keine Steuerberatung: Ob und in welcher Höhe eine Entlastung gewährt wird, entscheidet das Hauptzollamt.
Wer ist berechtigt?
Produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft.
Maßgeblich ist, welchem Wirtschaftszweig Ihr Unternehmen zugeordnet ist. Das Stromsteuergesetz verweist dafür auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003).
Entlastung möglich
Abschnitt C: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
Abschnitt D: Verarbeitendes Gewerbe, etwa Bäckereien, Metallbau oder Druckereien
Abschnitte E und F: Energie- und Wasserversorgung sowie Baugewerbe, zum Beispiel Elektroinstallation
Abschnitt A und Klasse 05.02: Land- und Forstwirtschaft, Teichwirtschaft und Fischzucht
Keine Entlastung
Strom für Elektromobilität, etwa zum Laden von Firmenfahrzeugen
Unternehmen aus Handel, Dienstleistung, Gastronomie und anderen Bereichen
Wärme, Kälte, Druckluft oder Licht, die Unternehmen außerhalb der begünstigten Bereiche nutzen
Strom, der bereits nach § 9 Abs. 1 StromStG steuerfrei ist
So funktioniert die Entlastung
Erst zahlen, dann auf Antrag zurückholen.
Ihr Stromversorger berechnet weiterhin den vollen Steuersatz. Die Entlastung beantragen Sie selbst beim Hauptzollamt – der Liefervertrag bleibt unverändert.
01
Voll versteuert beziehen
Auf Ihrer Stromrechnung steht die Stromsteuer mit 2,05 ct/kWh. Daran ändert sich nichts.
02
Entlastung anmelden
Nach Ablauf des Jahres melden Sie die entnommene Strommenge elektronisch über das Zoll-Portal an (Formular 1453) und berechnen die Entlastung selbst.
03
Auszahlung erhalten
Das Hauptzollamt überweist den Betrag auf das angegebene Firmenkonto. Einen schriftlichen Bescheid gibt es in der Regel nicht.
04
Nachweise aufbewahren
Sie dokumentieren Strommengen und Verwendungszweck. Auf Anforderung legen Sie eine Beschreibung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten vor (Formular 1402).
Unterlagen und Fristen
Was Sie für den Antrag brauchen.
Verbrauchsdaten
Die im Kalenderjahr entnommenen Strommengen, in der Regel aus den Jahresabrechnungen Ihres Versorgers.
Zugang zum Zoll-Portal
Der Antrag wird seit 2025 elektronisch übermittelt. Für die Dienstleistung „Entlastung Energie/Strom für Unternehmen“ brauchen Sie ein ELSTER-Organisationszertifikat.
Beihilfe-Erklärung ab 10.000 €
Ab einem jährlichen Entlastungsbetrag von 10.000 € geben Sie zusätzlich die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen ab (Formular 1139).
Frist: 31. Dezember des Folgejahres
Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Der Antrag muss in der Regel bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim Hauptzollamt eingehen. Ab etwa 50 MWh begünstigter Menge ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Entlastung möglich.
Verbrauch aus 2025? Ihr Antrag muss bis zum 31. Dezember 2026 gestellt sein.
Wir prüfen mit Ihnen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und stellen die Verbrauchsdaten aus Ihren Abrechnungen zusammen.
Hat die Entlastung etwas mit meinem Stromvertrag zu tun?
Nein. Sie rechnen direkt mit dem Hauptzollamt ab. Versorger, Tarif und Laufzeit spielen dafür keine Rolle.
Warum werden 250 Euro abgezogen?
Nach § 9b Abs. 2 StromStG wird die Entlastung nur gewährt, soweit sie im Kalenderjahr 250 € übersteigt. Dieser Sockelbetrag wird von der berechneten Entlastung abgezogen. Bis 12.500 kWh begünstigtem Verbrauch ergibt sich deshalb keine Erstattung.
Gilt die Entlastung dauerhaft?
Ja. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes wurde die Entlastung von 20 € je Megawattstunde ab dem 1. Januar 2026 verstetigt. Ohne diese Änderung wäre die erhöhte Entlastung Ende 2025 ausgelaufen.
Und was regelt § 9a StromStG?
§ 9a gilt nur für bestimmte Prozesse, etwa Elektrolyse, die Herstellung von Glas, Keramik oder Zement, die Metallerzeugung und chemische Reduktionsverfahren. Dafür gelten eigene Regeln und Nachweise. § 9b ist die allgemeine Entlastung für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft.
Übernehmen Sie den Antrag für mich?
Wir prüfen mit Ihnen, ob die Voraussetzungen vorliegen, stellen die Verbrauchsdaten zusammen und begleiten Sie bis zur Antragstellung. Bei steuerlichen Einzelfragen empfehlen wir, Ihre Steuerberatung einzubeziehen.